THINKING FORWARD - HOISTING HIGH

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AGB

Stand: 02.01.2015


1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen
Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der
Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn
der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung - auch
in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des
Auftragnehmers verbindlich.
1.2
Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle
Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für
den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung
des Auftragnehmers maßgebend.
1.3 Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2. Umfang der Lieferungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
maßgebend.
Maßangaben, Gewichte, Angaben zu den Baujahren, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere
Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.
Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. der am Tag der Rechnungslegung gesetzlich
gültigen Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden
steuerrechtlichen Vorschriften zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ohne Abzug sofort
nach Erhalt der Rechnung fällig.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach
Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig
festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen
Gegenforderungen.
3.5. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Bundesbank-
Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten.
3.6 Der Verkauf in einen EU-Staat erfolgt ohne Berechnung der Mehrwertsteuer . Der Auftraggeber
( Käufer ) hat alle für sein Land geltenden Steuer- und Meldepflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
3.7 Der Käufer hat dem Verkäufer eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke beizubringen.
Sollte ein Ausfuhrnachweis seitens des Käufers nicht beigebracht werden, so wird ihm die Umsatzsteuer
nachbelastet. Das deutsche Ausfuhrzolldokument wird durch den Verkäufer erstellt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen G.E. German Equipment GmbH
Stand: 02.01.2015
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des
Auftragnehmers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem
Vertrag voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem Auftraggeber.
4.3 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann,
wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4.4 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung,
insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der
Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für
jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom
Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist.
4.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich
eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu
beliefern.
4.6 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller
deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der
Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich
unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim
Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers
des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber
unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.
5.5 Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages
entspricht oder – falls die Leistung durch den Auftraggeber verzögert bzw. unmöglich gemacht wird – von
uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der
Auftraggeber grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Lager
abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt
oder erscheint der Auftraggeber zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen
des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß geliefert abgenommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen G.E. German Equipment GmbH
Stand: 02.01.2015
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen
Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen
vor. Dies gilt auch für die Verbindlichkeiten aus Mithaftungsverträgen (insbesondere aus
Finanzierungsverträgen und Wechselausstellung im Interesse des Auftraggebers).
Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch
nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer.
6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand nicht verkaufen, verpfänden oder zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den
Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer,
Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat. Für diesen Fall gilt der Versicherungsanspruch in vollem Umfang als an
den Auftragnehmer abgetreten. Weiterhin ist dem Auftragnehmer der sogenannte Sicherungsschein
auszuhändigen.
6.5 Für den Fall, dass das von Auftragnehmer gelieferte Material mit einer anderen beweglichen Sache
zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen
Sache wird, so bleibt er Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den seine Sachen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.
6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Zerstörung und Beschädigung ausreichend zu versichern.
6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
7. Haftungsbestimmungen
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten
seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche verjähren in 6 Monaten ab Ablieferung.
7.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden:
- soweit sie durch eine Schadensversicherung gedeckt sind
- infolge natürlicher Abnutzung
- durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und übermäßige Beanspruchung
- durch fehlerhafte Montage und Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes
- insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
- entstanden durch die Bodenverhältnisse oder sonstige Verhältnisse der Einsatzstellen sowie der
Zufahrtswege
- infolge höherer Gewalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen G.E. German Equipment GmbH
Stand: 02.01.2015
7.3 Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu
verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer
angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im
Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.5 Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des
Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
7.6 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Mängelhaftung verkauft.
8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
8.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch
dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines
Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der
Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers
ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des
Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
durch den Auftragnehmer.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für
Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer
garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Rechte des Auftragnehmers auf Rücktritt
9.1 Der Auftragnehmer ist, vorbehaltlich der Vorschriften der KVO, berechtigt – unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen – vom Vertrag zurückzutreten wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während
des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an
fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten zu erwarten sind.
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Stand: 02.01.2015
9.2 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der
Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
10. Höhere Gewalt
10.1 Wenn der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von
unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des
Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann – gleich, ob diese Umstände in seinem Werk oder im Werk
seines Unterlieferanten eintreten - z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der
Anlieferung wesentlicher Teile, Energieversorgungsschwierigkeiten, wetterbedingte Umstände so verlängert
sich, wenn die Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben
angeführten Umstände die Leistung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei.
10.2 Auch im Falle von Streik, Strassensperrung und Aussperrung, verlängert sich, wenn die Lieferung
oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferungspflicht in angemessenem Umfang. Wenn die Leistung
unmöglich wird, wird der Verkäufer von der Leistungspflicht frei.
10.3 Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der
Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und
Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist,
wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der
Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
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